Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V.
Jugendordnung (JO)
Stand 2011
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. sind alle Mitglieder, die bis zum Ablauf des laufenden
Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollenden, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten Mitglieder und berufenen
Vertreter nach §5 der JO.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr vom Vorstand und der Mitgliederversammlung zugewiesenen Mittel. Aufgaben sind im wesentlichen folgende:
- Förderung des Sports im Allgemeinen und des Segelsports im Besonderen als Teil der Jugendarbeit.
- Pflege des Sports als Teil der sozialen Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen.
- Zusammenarbeit mit anderen Sport-Organisationen.
- Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe
Die Organe der Jugendabteilung des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. sind:
- die Jugendversammlung (JuV)
- der Jugendausschuss (JAS) und
- der Jugendleiter / die Jugendleiterin (JuL)
§ 4 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung (JuV) ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. Zur JuV werden alle Mitglieder der Jugendabteilung eingeladen.
- Die JuV kann als ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen werden.
- Die ordentliche JuV findet jährlich statt. Eine Einladung mit Tagesordnung und Anträgen wird zwei Wochen vorher durch den Jugendleiter allen Mitgliedern der Jugendabteilung zugesandt. Die Jugendversammlung findet spätestens 4 Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung statt.
- Die außerordentliche JuV kann auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten jugendlichen Vereinsmitglieder oder 50% der Stimmen der Mitglieder des Jugendausschusses einberufen werden. Sie muss innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
- Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. mit einer nicht übertragbaren Stimme. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben entsprechend § 4.3 der Vereinssatzung. Die Stimmberechtigung in der JuV kann ab der Vollendung des 6. Lebensjahres ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die JuV ist beschlussunfähig, wenn die Hälfte der zum Zeitpunkt der Eröffnung der JuV nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit muss durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt werden.
- Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses durch den Jugendleiter und den anderen gewählten Vertretern über die Jugendarbeit und Mittelverwendung des vergangenen Jahres.
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses jeweils für 1 Jahr, für die jedes jugendliche oder ordentliche Vereinsmitglied wählbar ist, wie folgt:
- Wahl des Jugendleiters entsprechend § 6.4 der Vereinssatzung
- Wahl des stellvertretenden Jugendleiters
- Wahl der Klassenobleute und des Obmann Fortbildung Jugend
- Wahl von maximal 3 Jugendsprecherinnen oder -sprechern (nach Möglichkeit ein Vertreter aus jeder Jugendbootsklasse, die als Gruppe im Verein organisiert ist)
Die Jugendsprecher dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 5 Jugendausschuss
- Der Jugendausschuss (JAS) ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Der Jugendausschuß besteht aus den durch die JuV gewählten plus den durch den Jugendleiter berufenen Vertretern wie folgt:
- dem Jugendleiter / der Jugendleiterin (der Vorsitzende)
- Der Jugendleiter / die Jugendleiterin (JuL) vertritt die Jugendabteilung nach innen (Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung) und außen (gegenüber Dritten, insbesondere Sportbund und Seglerverband).
- dem stellvertretenden Jugendleiter / der stellvertretenden Jugendleiterin,
[Erklärung: der den JuL vertritt und ihn in seinem Aufgabenbereich entlastet] - den Jugendsprechern,
[Erklärung: die die Interessenvertretung der Jugendlichen im Jugendausschuß und anderen Gremien (u.a. Mitgliederversammlung, Seglerverband) wahr nehmen.] - den gewählten Klassenobleuten der Jugendboote,
[Erklärung: Die Klassenobleute koordinieren alle Fragen, die die Klasse betreffen und dienen als Ansprechpartner für die Eltern und Trainer.] - dem gewählten Obmann Fortbildung Jugend,
- den berufenen Übungsleitern und weitere beratende Mitglieder.
- Die Übungsleiter und weitere beratende Mitglieder werden durch den Jugendleiter / die Jugendleiterin berufen. Die anderen Mitglieder des Jugendausschusses sollen zu den Vorschlägen angehört werden.
- Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
- Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf aber mindestens 1x pro Quartal statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.
- Die Aufgaben des Jugendausschusses sind im Wesentlichen:
- Planung und Festlegung des Jugend-Budgetantrags für das Folgejahr
- Abstimmung über die Verwendung der zugewiesenen freien Mittel
- Beratung und Festlegung der Kursangebote im Jugendbereich
- Festlegung von Aktivitäten und Terminen für die Jugendabteilung
- Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen sind alle JAS-Mitglieder.
Beschlussfähig ist der JAS dann, wenn bei einer Sitzung mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Als persönlich haftendes Mitglied im gesetzlichen Vorstand ist der Jugendleiter / die Jugendleiterin nur an Beschlüsse gebunden, die dazu nicht im Widerspruch stehen. Stimmberechtigt sind im Jugendausschuss nur Mitglieder des YCBL. - Beschlüsse des Jugendauschusses werden protokolliert und innerhalb von 14-Tagen allen JAS-Mitgliedern und dem gesetzlichen Vorstand zur Verfügung gestellt.
§ 6 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer ordentlichen Jugendversammlung oder einer nur zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen JuV beschlossen werden. Dabei müssen mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der
Änderung zustimmen.
16. Januar 2011 - Die Jugendversammlung und der Vorstand





