Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V.
Satzung des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V.
Stand 1.4.2011
§ 1 Name, Sitz und Geschäftjahr
- Der Verein führt den Namen „Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V.“, im folgenden Verein genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen und ist unter der Nr. 748 im Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Bei allen folgenden Personen- und Funktionsbezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Segel- und Motorbootsportes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Ausübung des Segel- und Motorbootsportes durch die Mitglieder des Vereins
- Erstellung und Pflege der für die Ausübung des Segel- und Motorbootsportes erforderlichen Anlagen und Geräte
- Vermittlung der Kenntnisse zur Ausübung des Segel- und Motorbootsportes
- Förderung des Umweltgedankens
- Pflege des maritimen Brauchtums
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung angerufen werden. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
- Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für den Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des sonstigen Sorgeberechtigten erforderlich. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder des Vereins.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge, sind aber stimmberechtigt.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt muss bis zum 30.11. zum 31.12. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig; über ihn entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Bei Widerspruch des Auszuschließenden entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Im Falle eines Widerspruchs ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Einhaltung unerfüllter Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der zurückliegenden Zeit.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht zur Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
- Für bestimmte Nutzungsarten werden zusätzlich Gebühren erhoben. Die Einzelheiten regelt die Gebührenordnung.
§ 6 Organe und Einrichtungen
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung und der Vorstand.
- Zur Unterstützung einzelner Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung weitere organisatorische Einrichtungen und Abteilungen schaffen und einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Leitung dieser Einrichtungen und Abteilungen betrauen. Für Wahl und Amtszeit dieser Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 8 Absatz 2 sinngemäß.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Leiter dieser Einrichtungen und Abteilungen sind zu Vorstandssitzungen einzuladen, deren Tagesordnung das ihnen von der Mitgliederversammlung anvertraute Sachgebiet betrifft und haben Sitz und Stimme zu dem ihnen anvertrauten Sachgebiet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die jugendlichen Mitglieder sind in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. Die jugendlichen Mitglieder wählen in ihrer Jugendversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Jugendleiter als ihren Vertreter im Vorstand und schlagen ihn der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Einladung und Tagesordnung
- Innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Jahres hat der Vorstand die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Elektronische Zustellung ist zulässig. Die Einladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die Einladung hat die Tagesordnung mit den Vorschlägen des Vorstandes für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
- Vorschläge und Anträge zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder sowie Wahlvorschläge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens bis zum 15. Januar in der Geschäftsstelle eingegangen sind.
- Die Tagesordnung umfasst mindestens den Jahresbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Etatbericht über das abgelaufene Jahr, die Vorschau auf den Etat des laufenden Jahres, den Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes sowie die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen oder Vertretungen sind nicht zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umfassen mindestens- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes und Bestätigung des Jugendleiters,
- die Neuwahl der Leiter von Einrichtungen und Abteilungen,
- die Neuwahl der Kassenprüfer,
- die Vorschau auf den Etat des laufenden Jahres.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Abstimmung
Abstimmungen erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Abstimmungsverfahren beschließt, in offener Wahl durch Handzeichen.
- Anträge aus der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung kann durch Anträge aus der Mitgliederversammlung erweitert werden, sofern die Mitgliederversammlung dieses beschließt und sie keine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von mindesten zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das von mindestens 100 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Der vom Vorstand vorgesehene oder von den antragstellenden Mitgliedern gewünschte Beratungsgegenstand ist mit der Einladung bekannt zu geben, im letzteren Fall mit der Stellungnahme des Vorstands.
- Protokoll
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein vom Vorsitzenden des Vorstandes gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen, welches mindestens die Anträge und Abstimmungsergebnisse enthält.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Sportkoordinator,
- dem Obmann Technik,
- dem Ausbildungsleiter,
- dem Jugendleiter.
- Amtszeit
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt solange geschäftsführend im Amt, bis sein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt ist und die Wahl angenommen hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, wird sein Amt solange kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet, bis ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt ist und die Wahl angenommen hat.
- Aufgaben
Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Verfolgung und zukunftssichere Umsetzung der Ziele des Vereins sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ordnungen und Richtlinien
Für die Erfüllung dieser Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die für alle Vorstandmitglieder und gewählten Leiter der Einrichtungen und Abteilungen bindend ist. Die Geschäftsordnung sowie alle wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt gegeben. Der Vorstand ist befugt, für die Mitglieder weitere Ordnungen und Richtlinien zu erlassen. Dazu zählen z.B. die Gebührenordnung sowie die Nutzungsordnungen für die Anlagen und Einrichtungen des Vereins. Alle Ordnungen und Richtlinien sind für die Mitglieder einsehbar.
- Vertretung des Vereins
Der Vorstand übernimmt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Zu Verfügungen über Vereinsvermögen sowie zum Abschluss von Verträgen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt.
- Angestellte Mitarbeiter
Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsziele haupt- und nebenamtlich beschäftigte Personen einzustellen.
- Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes und die Leiter der Einrichtungen und Abteilungen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Das schließt den Ersatz barer Auslagen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nicht aus. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
- Beschlüsse von besonderer Bedeutung
Vorstandsbeschlüsse, die für die Teilnahme der Mitglieder am Vereinsleben, für die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder die in sonstiger Weise für die Mitglieder von besonderer Bedeutung sind, werden den Mitgliedern unverzüglich bekannt gegeben.
- Haftungsfreistellung
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Vorstandsmitglieder und die gewählten Leiter der Einrichtungen und Abteilungen von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§ 9 Vereinsvermögen
- Der Verein erhält seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Gebühren, Werbeeinnahmen, Spenden, freiwilligen Zuwendungen von Sponsoren sowie anderen freiwilligen Zuwendungen.
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind keine Kapitalanteile und werden beim Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückgezahlt.
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird durch zwei von jeder Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbliebene Vermögen des Vereins der Stadt Leverkusen mit der Auflage zu, es einem gemeinnützigen Verein zu übertragen, der dem Zweck des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. entsprechende Interessen vertritt und dem die meisten Mitglieder des Yacht-Club Bayer Leverkusen e.V. beitreten.





